Lichtbilder
sind Fotos jeglicher Art, die keine hohe künstlerisch gestalterische Werkqualität aufweisen (§ 72 Abs. 1 UrhG).
Lichtbildwerke
sind im Unterschied zu (einfachen) Lichtbildern persönliche geistige/künstlerische Schöpfungen i. S. d. § 2 UrhG. Lichtbildwerke sind also Fotografien, die über das alltägliche und rein handwerkliche Herstellen hinausgehen und sich durch eine besondere Individualität auszeichnen - man spricht hier vom Erreichen einer bestimmten "Schöpfungshöhe".
Je nach Einordnung des Werkes ergeben sich im Hinblick auf Schutzdauer, Schutzumfang, Reichweite der Urheberpersönlichkeitsrechte und vielen weiteren Aspekten unterschiedliche Auswirkungen. Im Einzelfall kann die richtige Abrenzung entscheidend sein, so dass sowohl bei der Vertragsgestaltung, als auch im Streifall - etwa bei unberechtigter Nutzung - unbedingt ein Spezialist herangezogen werden sollte.
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zum Lichtbildrecht, Fotorecht und Urheberrecht:
Rechtsanwalt Alexander Meyer - Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz