Einräumung von Nutzungsrechten
Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Fotos ist nicht maßgebend, ob es sich um ein Lichtbildwerk oder ein einfaches Lichtbild handelt. Die für die Lichtbildwerke geltenden Vorschriften der §§ 1 - 69g UrhG gelten gemäß § 72 Abs. 1 UrhG auch für Lichtbilder. Die Einräumung von Nutzungsrechten richtet daher immer nach §§ 31 ff. UrhG.
Welche Rechte eingeräumt werden sollen, ist zwischen den Parteien frei aushandelbar. Eine Übertragung des Urheberrechts an sich ist nicht zulässig (§ 29 Abs. 1 UrhG) - es verbleibt immer beim Urheber. Möglich ist lediglich eine Übertragung von Nutzungsrechten (vgl. § 31 UrhG).
Verträge über Nutzungsrechte - Rechtseinräumung
Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt in der Regel durch Verträge. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der schuldrechtlichen Verpflichtung und der tatsächlichen Rechtseinräumung, dem sog. dinglichen Verfügungsgeschäft. Liegt keine wirksame Verpflichtung vor, ist auch die Verfügung unwirksam. Das Nutzungsrecht fällt dann automatisch wieder dem Urheber zu.
Die Übertragung von Nutzungsrechten ist formlos möglich, kann also etwa auch mündlich erfolgen - wenngleich dies natürlich aus Beweisgründen nicht anzuraten ist. Selbst schlüssiges Verhalten kann als Rechteübertragung ausgelegt werden.
Eine Nutzungseinräumung ist aber auch für zukünftige Werke möglich, soweit sie hinreichend genau bestimmt oder bestimmbar sind. Erforderlich ist dann allerdings die Schriftform (§ 40 Abs. 1 UrhG).
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zum Lichtbildrecht, Fotorecht und Urheberrecht:
Rechtsanwalt Alexander Meyer - Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz