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Ansprüche bei Verletzungen von Urheberrechten

Bei der Abwehr von Urheberrechtsverletzungen stehen dem Fotografen verschiedene Rechte zur Verfügung. Als spezialgesetzliche Regelung ist das UrhG von Relevanz. Darüber hinaus bleiben gem. § 97 Abs. 3 UrhG aber auch die allgemeinen Regeln des BGB anwendbar.


Ansprüche aus dem UrhG

Aus den §§ 97 ff. UrhG ergeben sich z.B. Unterlassungs-, Auskunfts-, und Schadensersatzansprüche.
Je nach Rechtsschutzziel können entweder einzelne oder mehrere dieser Ansprüche gleichzeitig verfolgt werden. In Betracht kommen sowohl Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Überlassung als auch Auskunft.


a. Schadensersatz

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist eine Verletzung des geschützten Werkes. Hinzutreten muss außerdem ein Verschulden des Verletzers sowie ein kausaler Schaden.

Verletzt werden können die aus §§ 15 ff. UrhG folgenden Verwertungsrechte als auch die aus §§ 31 ff. UrhG folgenden Nutzungsrechte. Im Bereich der Fotografie sind insbesondere das Ausstellungsrecht, das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht zu nennen.
Zu beachten ist darüber hinaus auch das sich aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 – 14 UrhG) abgeleitete Recht auf Quellenangabe gem § 63 UrhG.
Eine Verletzung mehrerer Rechte durch eine einzige Handlung ist möglich.

Hinsichtlich des zu zahlenden Schadensersatzes können drei verschiedene Berechnungsmethoden angewendet werden:

aa) Tatsächlicher Schaden

Es kann der tatsächlich entstandene Schaden geltend gemacht werden. Die Berechnung erfolgt gem. den §§ 249 ff. BGB.

bb) Herausgabe des Verletzergewinns

Alternativ kann der Verletzte auch den erzielten Verletzergewinn geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass der Verletzergewinn sich nicht danach bemisst, was der Verletzer bei sich intern als gewinn ermittelt hat. Vielmehr dürfen von den durch die Verletzungshandlung erzielten Einnahmen nur direkt  zuordenbare Kosten abgezogen werden - also etwa keine allgemeinen Verwaltungskosten u.ä.


cc) Lizenzanalogie

Der Verletzte kann auch eine Schadensberechhnung nach der Lizenzanalogie wählen. Dabei wird von einer fiktiven Lizenz in marktüblicher Höhe für die Verletzunghandlung ausgegangen.

dd) Schadensersatz auf Grundlage von AGB

Viele Bildagenturen aber auch Fotografen sind inzwischen dazu übergegangen, in ihren AGB Strafzahlungen für unberechtigte Bildnutzungen aufzunehmen. Die Durchsetzung derartiger Ansprüche kann im Einzelfall problematisch sein - allerdings gibt es inzwischen diverse obergerichtliche Entscheidungen, durch die Vertragsstrafen in AGB von Bildagenturen als zulässig bestätig werden.


b. sonstige wichtige Ansprüche:

Aus § 97 UrhG folgen daneben verschiedene andere Ansprüche, etwa

  • Unterlassungsansprüche
  • Beseitigungsansprüche
  • Vernichtungs- und Überlassungsansprüche
  • Auskunftsansprüche
  • Zivilrechtliche Ansprüche

Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zum Lichtbildrecht, Fotorecht und Urheberrecht:

Rechtsanwalt Alexander Meyer - Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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